719 ff.). Der Beschuldigte drehte die Privatklägerin im Rahmen von beabsichtigtem Geschlechtsverkehr auf den Bauch, sagte, er wolle Analverkehr, umfasste die Privatklägerin mit beiden Händen um deren Hüfte und zog sie zu sich. Die Privatklägerin versuchte mehrmals, nach vorne weg zu robben. Der Beschuldigte packte sie dann jeweils an ihren Hüften und Haaren und zog sie zurück zu sich, um so den Analverkehr bis zu seinem Orgasmus zu vollziehen. Es handelt sich dabei um ein mehrfaches Zurückziehen und um ein aggressives Verhalten des Beschuldigten, welches das Gewaltelement zweifellos erfüllt.