13. Rechtliche Würdigung Der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die Zusammenfassung im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 719 ff.).