Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Ablehnung der Privatklägerin bemerkt haben musste. Den Hinweis der Privatklägerin, sie wolle das nicht, weil es weh tue, wischte der Beschuldigte mit den beschwichtigenden Worte weg, das tue nur am Anfang weh. Er packte sie an der Hüfte und Haaren, zog sie mit Kraft gegen sich und konnte so anal in sie eindringen.