12. Erwiesener Sachverhalt Zwischen den Parteien kam es unbestrittenermassen zu Analverkehr. Dabei ist gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie den Analverkehr klar, deutlich und mehrfach im Voraus ablehnte. Diese Ablehnung tat sie gegenüber dem Beschuldigten nicht nur verbal, sondern auch körperlich kund indem sie mehrfach versuchte, nach vorne weg zu robben. Damit ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Ablehnung der Privatklägerin bemerkt haben musste.