Der Beschuldigte musste deshalb erkennen, dass sie den Analverkehr nicht wollte. Der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung eingestellt wurde, hat unter diesen speziellen Begleiterscheinungen keinen direkten Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bezüglich der übrigen Delikte. 11.4 Fazit der Würdigung der Aussagen der direkt Beteiligten Die Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Analverkehr sind glaubhaft, es ist darauf abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen erweisen sich aufgrund des Gesagten als unglaubhaft.