23 andere, sodass sich dieses Problem hier nicht stellt. Im Unterschied zu den geschilderten Vergewaltigungen hat sich die Privatklägerin gegen den Analverkehr zudem nicht nur verbal, sondern auch physisch gewehrt, indem sie versuchte, nach vorne weg zu robben. Der Beschuldigte musste deshalb erkennen, dass sie den Analverkehr nicht wollte.