Eine rohe Gewaltanwendung durch den Beschuldigten lässt sich nicht nachweisen. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sie erst nach der erfolgten Trennung vom Beschuldigten so richtig bewusst wurde, dass es während der Ehe zu Geschlechtsverkehr gekommen war, den sie zwar über sich ergehen liess, ohne ihren entgegengesetzten Willen unzweideutig zu manifestieren, den sie jedoch zumindest aus nachträglicher Sicht missbilligte.»