Aus ihren Aussagen geht letztendlich nicht zweifelsfrei hervor, dass sie gegenüber dem Beschuldigten die von der Rechtsprechung geforderte tatkräftige Willensbezeugung klar und unzweideutig manifestierte, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Eine rohe Gewaltanwendung durch den Beschuldigten lässt sich nicht nachweisen.