Ihre Aussagen wirken diesbezüglich karg und sie bleibt wenig konkret. Die eigentlichen Nötigungshandlungen des Beschuldigten umschreibt sie kaum. Es tauchen zudem Unregelmässigkeiten in ihren Aussagen auf. Schliesslich gab sie dann auch selber an, sie habe dann jeweils mitgemacht oder abgewartet bis es vorbei gewesen sei. […] Aus ihren Aussagen geht letztendlich nicht zweifelsfrei hervor, dass sie gegenüber dem Beschuldigten die von der Rechtsprechung geforderte tatkräftige Willensbezeugung klar und unzweideutig manifestierte, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen.