Auch wenn es sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung um eine eigenständige Tat im prozessualen Sinn handle, könne ein Zusammenhang mit den angeblich im gleichen Zeitraum verübten und gemeinsam zur Anzeige gebrachten Vergewaltigungsvorwürfen nicht verneint werden. Wie bereits mehrfach angetönt, wurde das Verfahren wegen Vergewaltigung gegen den Beschuldigten mit folgender Begründung eingestellt: «Was die Vorwürfe der Vergewaltigung anbelangt, so blieb sie [die Privatklägerin] in ihren Aussagen aber eher vage. Ihre Aussagen wirken diesbezüglich karg und sie bleibt wenig konkret.