Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, die Kammer verkenne, dass die teilweise Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und damit einem freisprechenden Urteil gleichkomme (Urteil 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.1). Auch wenn es sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung um eine eigenständige Tat im prozessualen Sinn handle, könne ein Zusammenhang mit den angeblich im gleichen Zeitraum verübten und gemeinsam zur Anzeige gebrachten Vergewaltigungsvorwürfen nicht verneint werden.