11.3.5 Abgrenzung zum ungewollten Geschlechtsverkehr Im ersten oberinstanzlichen Motiv wurde ausgeführt, die Verfahrenseinstellung wegen Vergewaltigung habe keinerlei Einfluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu den weiteren Vorwürfen. Diese Äusserung gilt es gestützt auf die bundesgerichtliche Kritik zu präzisieren. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, die Kammer verkenne, dass die teilweise Einstellungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und damit einem freisprechenden Urteil gleichkomme (Urteil 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.1).