Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin, hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wohl gerade dies klarer ausgesagt hätte. Sie hinterliess bei der Kammer zudem nicht den Eindruck, intellektuell in der Lage und derart berechnend zu sein, um bewusst mit differenzierteren, schwächeren Aussagen eine erhöhte Glaubhaftigkeit herbeizuführen zu versuchen. Die Kammer schliesst aus diesen Gründen eine Falschbezichtigung, trotz möglicherweise vorhandenem Rachemotiv, aus. 11.3.5 Abgrenzung zum ungewollten Geschlechtsverkehr