Die Staatsanwaltschaft erachtete es vielmehr gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als nicht erstellt, dass diese ihren Willen, den Geschlechtsverkehr zum besagten Zeitpunkt nicht zu wollen, gegenüber dem Beschuldigten klar und unzweideutig manifestiert hat. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Privatklägerin, hätte sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wohl gerade dies klarer ausgesagt hätte.