22 übermässig. Das Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung wurde nämlich nicht eingestellt, weil die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft erschienen. Die Staatsanwaltschaft erachtete es vielmehr gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin als nicht erstellt, dass diese ihren Willen, den Geschlechtsverkehr zum besagten Zeitpunkt nicht zu wollen, gegenüber dem Beschuldigten klar und unzweideutig manifestiert hat.