Ein Rachemotiv wäre mithin vorhanden. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen nicht um falsche Anschuldigungen handelt. So ist ohne weiteres möglich, dass es zwar aus Rachegründen zu der Anzeigeerstattung gekommen ist, die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte sich aber so zugetragen haben. Das gesamte Verhalten der Privatklägerin sowie der Inhalt ihrer Aussagen lassen nur diesen Schluss zu: Die Privatklägerin brachte die Vorfälle erst zur Anzeige, nachdem sie von mehreren Leuten dazu ermutigt worden war. Inhaltlich belastete sie den Beschuldigten nicht