Für die Kammer ist – insbesondere nachdem sie von den Parteien einen persönlichen Eindruck erhalten hat – offensichtlich, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten schwer enttäuscht ist. Ihre Hoffnungen, dass es bei Ehemann Nr. 4 – notabene dem ersten, den sie selber ausgesucht hat und nicht ihre Eltern – endlich klappt, waren gross. Umso grösser war dann die Enttäuschung, als sich herausstellte, dass auch der Beschuldigte sie nur geheiratet hat, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten (vgl. hierfür die Aussagen der Privatklägerin auf pag. 1082 f.). Ein Rachemotiv wäre mithin vorhanden.