Das Bundesgericht seinerseits führte in seinem Urteil 6B_1068/2015 aus, die Erwägung der Kammer, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten im Falle einer Falschbelastung stärker belastet hätte, sei spekulativ und insbesondere vor dem Hintergrund der Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Vergewaltigung nicht nachvollziehbar. Für die Kammer ist – insbesondere nachdem sie von den Parteien einen persönlichen Eindruck erhalten hat – offensichtlich, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten schwer enttäuscht ist.