Diese habe sich nach der Erkenntnis, vom Beschuldigten bloss zu Aufenthaltszwecken benutzt worden zu sein, offensichtlich ausgenützt gefühlt. Das Bundesgericht seinerseits führte in seinem Urteil 6B_1068/2015 aus, die Erwägung der Kammer, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten im Falle einer Falschbelastung stärker belastet hätte, sei spekulativ und insbesondere vor dem Hintergrund der Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Vergewaltigung nicht nachvollziehbar.