Die vorhandenen Unstimmigkeiten lassen sich, wie soeben aufgezeigt, erklären. Folglich sind die Schilderungen der Privatklägerin auch unter dem Aspekt der logischen Konsistenz als glaubhaft zu qualifizieren. 11.3.4 Falschbezichtigung durch die Privatklägerin? Die Verteidigung erblickt in den SMS-Nachrichten Hinweise auf ein Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin. Diese habe sich nach der Erkenntnis, vom Beschuldigten bloss zu Aufenthaltszwecken benutzt worden zu sein, offensichtlich ausgenützt gefühlt.