Es handelt es sich dabei um eine nicht untypische Handlungsweise von Opfern häuslicher Gewalt. Die Kammer hat zudem anlässlich der zweiten oberinstanzlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass sich die Privatklägerin nichts sehnlicher gewünscht hat, als dass die Beziehung mit dem Beschuldigten – notabene ihrem vierten Ehemann – funktioniert. Wohl auch deshalb hat sie einiges an Beeinträchtigungen in Kauf genommen. Die übrigen Aussagen der Privatklägerin zum erzwungenen Analverkehr sind schlüssig, stimmig und folgerichtig. Die vorhandenen Unstimmigkeiten lassen sich, wie soeben aufgezeigt, erklären.