Dabei handelt es sich tatsächlich um ein Verhalten, welches von aussen nicht leicht nachvollziehbar ist. Gleich verhält es sich mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach es vorgekommen sei, dass sie bei Geschlechtsverkehr, welchen sie zu Beginn nicht gewollt habe, dann doch noch lustvoll gestöhnt habe (pag. 1087 Z. 300 ff.). Dennoch passt dieses Verhalten der Privatklägerin zu ihrer allgemeinen Ambivalenz gegenüber dem Beschuldigten. Es handelt es sich dabei um eine nicht untypische Handlungsweise von Opfern häuslicher Gewalt.