21 – wohl in der Absicht, Analverkehr zu praktizieren – noch gar kein solches übergestreift (pag. 1086 Z. 255 ff.). Rechtsanwalt B.________ brachte weiter vor, es mute lebensfremd an, dass die Privatklägerin nach dem erzwungenen Analverkehr weiterhin freiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten praktiziert haben wolle. Dabei handelt es sich tatsächlich um ein Verhalten, welches von aussen nicht leicht nachvollziehbar ist.