Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass eine genauere zeitliche Einordnung durch die Privatklägerin nicht vorgenommen werden kann. Den im Raum stehenden Widerspruch betreffend die Verwendung eines Kondoms konnte bei der Befragung vor oberer Instanz geklärt werden. So hat der Beschuldigte vor dem Analverkehr nicht das Kondom wieder ausgezogen, sondern er hatte