Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich aus ihrer Sicht beim Analverkehr nur um eine ungewollte sexuelle Handlung von vielen handelte. Zwar wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung nach den staatsanwaltschaftlichen Befragungen aus rechtlichen Gründen eingestellt (insbesondere weil es die Staatsanwaltschaft als nicht erwiesen erachtete, dass die Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten mit der von der Rechtsprechung geforderten tatkräftige Willensbezeugung klar und unzweideutig manifestierte, die sexuellen Handlungen nicht zu