Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1068/2015 fest, der Umstand, dass die Privatklägerin den Zeitraum des angeblich ungewollt vollzogenen Analverkehrs nicht annähernd habe präzisieren können, lasse sich vorliegend nicht mit dem Argument erklären, es handle sich um ein «deliktstypisches» Aussageverhalten von Opfern lang anhaltender und wiederkehrender Gewaltdelikte. Die Kammer übersehe, dass dem Beschuldigten gerade nicht vorgeworfen werde, den Analverkehr mehrfach gegen den Willen der Privatklägerin an ihr vollzogen zu haben und dass das Strafverfahren gegen ihn hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwürfe eingestellt