11.3.3 Logische Konsistenz der Aussagen Bezüglich der logischen Konsistenz werfen die Aussagen der Privatklägerin einige Fragen auf, welche nachfolgend zu klären sind. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1068/2015 fest, der Umstand, dass die Privatklägerin den Zeitraum des angeblich ungewollt vollzogenen Analverkehrs nicht annähernd habe präzisieren können, lasse sich vorliegend nicht mit dem Argument erklären, es handle sich um ein «deliktstypisches» Aussageverhalten von Opfern lang anhaltender und wiederkehrender Gewaltdelikte.