Ihre Schilderungen zum Analverkehr sind dabei nicht extrem detailliert ausgefallen, aber immerhin resultierte daraus der Sachverhalt, wie er auch in der Anklageschrift festgehalten wurde. Dabei finden sich in den Aussagen der Privatklägerin doch verschiedene Realkennzeichen. So beispielsweise dass - der Beschuldigte den Analverkehr angekündigt habe und sie ihm sogleich gesagt habe, dass sie das nicht wolle, da dies schmerze (pag. 72 Z. 337 ff.); - sich der Beschuldigte einfach darüber hinweggesetzt und gemeint habe, das tue nicht so weh und bis zu seiner Befriedigung weitergemacht habe (pag. 84 Z. 276 f.);