705 unten: «Davon, in der möglicherweise nicht (wie von der Privatklägerin) vorgestellten Ehe aber ein Falschaussagemotiv, respektive ein Rachemotiv zu sehen, geht das Gericht […] nicht aus»). Gerade damit wird sich die Kammer aber gestützt auf die Kritik des Bundesgerichts und der Verteidigung anhand der neuen Erkenntnisse aus der oberinstanzlichen Befragung der Privatklägerin zu befassen und diese Begründung zu liefern haben (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 11.3.4).