Die Vorinstanz nahm in diesem Zusammenhang auch zur Frage nach der Motivation der Privatklägerin zur Anzeigeerstattung Stellung und schloss anhand der Aussagen der Privatklägerin und trotz der vom Beschuldigten eingereichten SMS- Nachrichten ein Motiv für eine Falschbeschuldigung aus, jedoch ohne dies wirklich zu begründen (pag. 705 unten: «Davon, in der möglicherweise nicht (wie von der Privatklägerin) vorgestellten Ehe aber ein Falschaussagemotiv, respektive ein Rachemotiv zu sehen, geht das Gericht […] nicht aus»).