19 keine vor – die Fragen wurden offen und neutral formuliert. Zudem fehlen neue, bisher noch nie erwähnte Vorfälle, die sich aufgrund der laufenden Psychotherapie hätten ergeben könne. Die Vorinstanz nahm in diesem Zusammenhang auch zur Frage nach der Motivation der Privatklägerin zur Anzeigeerstattung Stellung und schloss anhand der Aussagen der Privatklägerin und trotz der vom Beschuldigten eingereichten SMS- Nachrichten ein Motiv für eine Falschbeschuldigung aus, jedoch ohne dies wirklich zu begründen (pag.