und T.________ sowie durch die Berichte von Dr. M.________ und des Physiotherapeuten L.________ dokumentiert. Bei der Entstehung der Erstaussage der Privatklägerin bei der Polizei finden sich keine Auffälligkeiten. Insbesondere fehlen Hinweise auf Suggestion oder Irrtum in den Aussagen, beides Umstände, bei welchen die Aussagepsychologie versagen würde. Die Privatklägerin schilderte in freier Erzählform, was vorgefallen sein soll und erwähnte dabei auch bereits ein erstes Mal den ungewollten Analverkehr. Allerdings lag der Fokus auf den allgemeinen Eheproblemen, den Drohungen und den Tätlichkeiten.