Erwähnenswert ist zudem das nonverbale Verhalten der Privatklägerin während ihrer Befragung beim erstinstanzlichen Gericht wie auch vor oberer Instanz. So machte sie, während sie schilderte, wie der Beschuldigte sie beim Analverkehr gepackt haben soll, entsprechende Bewegungen mit den Armen bzw. zeigte, wie er sie an der Hüfte gepackt habe. Sie stellte mit einer Bewegung mit den Armen gegen vorne sowohl ihre Wegrobb-Versuche wie auch das Zurückziehen durch den Beschuldigten dar. Dieses Verhalten wirkte auf die Kammer sehr intuitiv und authentisch und vermag ihren Aussagen klar zu unterstützen.