Er habe von Anfang an kein Kondom benutzt. Er habe zuerst normal gewollt, dann habe er sie umgedreht und anal versucht. Er habe das Kondom noch nicht einmal an gehabt, er habe von Anfang an gewusst, was er wolle (pag. 1086 Z. 261 ff.). Sie wisse es nicht mehr, es könne aber gut sein, dass sie weder den Zeugen, noch ihrem Arzt oder Physiotherapeuten etwas vom Analverkehr erzählt habe. Sie habe sich so geschämt (pag. 1087 Z. 271 ff.). Erwähnenswert ist zudem das nonverbale Verhalten der Privatklägerin während ihrer Befragung beim erstinstanzlichen Gericht wie auch vor oberer Instanz.