Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen, alles was sie bisher gesagt habe, sei wahr (pag 1083 Z. 118). Auf Vorhalt verneinte sie, den Beschuldigten zu Unrecht falsch zu beschuldigen, weil sie sich von ihm ausgenützt gefühlt habe und sich an ihm rächen wolle. Sie wolle nicht gegen ihn zurück schlagen, sie hätte dies sonst im 2008 gemacht. Damals habe sie aber nur die Scheidung gewollt. Die Sachen seien nachher wirklich passiert. Sie sei schon 2008 enttäuscht gewesen, wieso hätte sie es nicht damals tun sollen? Die anderen drei Ehemänner hätten sie auch ausgenützt, von ihnen habe sie sich einfach scheiden lassen (pag. 1084 Z. 152 ff.).