Er habe sie an den Hüften und an den Haaren gezogen (pag. 84 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin erneut befragt (pag. 526 ff.). Sie führte aus, sie könne sich nicht erinnern, wann dieser Vorfall passiert sei, auch nicht das ungefähre Datum. Analverkehr sei nur einmal vorgekommen. Der Beschuldigte habe Analverkehr gewollt, sie habe ihm gesagt, es tue ihr weh. Sie habe immer versucht, wegzugehen, er habe sie aber immer wieder gepackt (pag. 527 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Befragung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen, alles was sie bisher gesagt habe, sei wahr (pag 1083 Z. 118).