Den Widersacher in ein schlechtes Licht stellen, gilt als Lügensignal. Die geschilderte Selbstbeibringung der Verletzungen der Privatklägerin durch das Postbüchlein, das Telefonbuch oder mit blossen Händen widerspricht den Verletzungsbefunden des IRM und den Erkenntnissen der Zeugen und erscheint darüber hinaus absurd. Die Anpassungen der Aussagen an klare Beweissituationen gelten ebenfalls als Lügensignale (vgl. dazu BENDER ROLF/NACK ARMIN/TREUER WOLF-DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014). 11.2 Aussagen der Privatklägerin