106 Z. 385 ff.), glich er seine Aussagen ab der dritten Einvernahme an jene der Privatklägerin an. Es sei nur einmal vorgekommen, dies, nachdem sie vorher normalen Geschlechtsverkehr gehabt und nachher eben spontan zum Analverkehr gewechselt hätten (pag. 120 Z. 333 f. bzw. pag. 535). Auf die Angaben des Beschuldigten kann angesichts dieses Aussageverhaltens gesamthaft gesehen nicht abgestellt werden: Den Widersacher in ein schlechtes Licht stellen, gilt als Lügensignal.