16 verkehr leichte Verletzungen zugefügt habe, jedoch habe sich die Privatklägerin nie beklagt (pag. 106 Z. 374 ff.). Anpassend ist das Aussageverhalten des Beschuldigten insbesondere auch zum Analverkehr. Während er vorerst angab, es sei auch zum Analverkehr gekommen, einfach immer dann, wenn es die Privatklägerin gewollt habe (pag. 106 Z. 385 ff.), glich er seine Aussagen ab der dritten Einvernahme an jene der Privatklägerin an.