auf die Akten kaum mehr wegzudiskutieren waren, fügte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im September 2012 an, die Privatklägerin habe solche Flecken beim Geschlechtsverkehr bekommen (pag. 105 Z. 332 f.). Dies könne vor allem an den Brüsten möglich sein (pag. 105 Z. 343), er habe sich aber nicht geachtet, dass sie jemals blaue Flecken gehabt habe (105 Z. 347 ff.). Schliesslich räumte er sogar ein, es könne sein, dass er der Privatklägerin beim Geschlechts-