94 Z. 194 f.); - Auf Vorhalt, ihm werde von der Privatklägerin vorgeworfen, ihr das Postbüchlein auf den Kopf geschlagen zu haben, meinte der Beschuldigte, dies stimme nicht, hingegen habe sie sich mit dem Postbüchlein selber auf den Kopf geschlagen (pag. 116 Z. 164 f.). Solche Gegenangriffe lassen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Im Verlauf des Verfahrens passte der Beschuldigte zudem seine Aussagen stets dem Beweisergebnis an: Vorerst sagte er aus, er habe der Privatklägerin nie blaue Flecken verursacht, er wisse nicht wie sie auf die Idee komme, er hätte diese Flecken verursacht (pag. 91 Z. 85 ff.). Als dann die blauen Flecken gestützt