Diese und weitere unplausible Anschuldigungen brachte der Beschuldigte zumeist vor, wenn ihm ein Vorwurf seitens der Privatklägerin vorgehalten wurde: - Auf Vorhalt der vom Physiotherapeuten festgestellten Spuren stumpfer Gewalt gibt der Beschuldigte zur Antwort, sie habe sicher ein gutes Verhältnis zu diesem Therapeuten (pag. 91 Z. 86 f.); - auf Vorhalt der Vorwürfe nötigender sexueller Handlungen meint der Beschuldigte, die Privatklägerin sage das aus Neid, weil sie ihm vorwerfe, fremd zu gehen und mit andern Frauen Kinder zu haben; - auf Vorhalt der Vorwürfe der Drohungen gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er