1095 Z. 581 ff.). Der Beschuldigte beschränkt sich mithin – etwas anderes kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht erwartet werden – auf das Verneinen des erzwungenen Analverkehrs. Diesbezüglich ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten also kaum etwas herauszufinden. Seine Aussagen erwiesen sich jedoch insgesamt als wenig glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen: Auffallend sind vorab seine weitläufigen Bemühungen, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken: die Privatklägerin sei beispielsweise immer sauer geworden, wenn er Kaffee ausgeschüttet habe (pag. 91 Z. 62 f.);