Alle drei Befragten konnten dagegen vom Hörensagen von tätlichem Einwirken des Beschuldigten auf die Privatklägerin berichten und stellten blaue Flecken an ihrem Körper fest, welche sie mit den geschilderten Vorkommnissen in Verbindung brachte. Zum Anklagepunkt des erzwungenen Analverkehrs konnte niemand – auch nicht indirekte – Angaben machen.