Sie habe nie eine offene Verletzung, jedoch aber Flecken an der Schulter, am Handgelenk und an der Brust im Dekolleté gesehen. Eines Tages habe ihr die Privatklägerin wiederum von einem «Vorfall» zwischen ihr und dem Beschuldigten erzählt, worauf sie (H.________) gesagt habe, dass sie nicht schreien gehört habe. Darauf habe die Privatklägerin ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht habe schreien können (pag. 44 Z. 145 ff.). Es habe viel Theater in dieser Ehe gegeben. Sie habe nicht verstanden, wieso die Privatklägerin den Beschuldigte immer wieder bei sich aufgenommen habe (pag.