43 Z. 54 f.). H.________ kannte die Privatklägerin bereits vor deren Beziehung zum Beschuldigten und bekam die Kennenlernphase und die ersten Ehejahre mit. Zusammengefasst gab sie hinsichtlich der hier zu prüfenden Vorwürfe zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie vom Beschuldigten zu Boden geschlagen worden sei. Sie könne aber nicht konkret sagen, was er ihr angetan habe, sie habe sie lediglich zum Arzt geführt. Gehört habe sie Streitereien. Sie habe nie eine offene Verletzung, jedoch aber Flecken an der Schulter, am Handgelenk und an der Brust im Dekolleté gesehen.