13 dem Beschuldigten. Ein Verhalten, welches sie immer wieder an den Tag legte, beispielweise als sie im Jahr 2009 die Trennung vom Beschuldigten widerrufen liess. Soweit die Verteidigung aus den SMS-Nachrichten ein Rachemotiv der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten sieht (besonders aus den SMS Nr. 6 und 7 auf pag. 523 könnten sich Hinweise darauf erkennen lassen), wird auf die Erwägungen in Ziff. 11.3.4 nachfolgend verwiesen.