Dennoch erachtet die Kammer die Privatklägerin dadurch – anders als die Verteidigung – nicht per se als unglaubwürdig. Die SMS-Nachrichten enthalten sowohl Liebeserklärungen, Beschimpfungen, Drohungen wie auch verzweifelte und traurige Passagen. Die Kammer teilt indes die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Inhalt der SMS-Nachrichten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und die von ihr erhobenen Vorwürfe spreche. Die Vorinstanz führte auf pag. 705 zutreffend