Dieses Bestreiten mutet angesichts der nachgewiesenen Absender- und Adressatenangaben etwas komisch an. Offensichtlich kann sie nicht zu ihrer eigenen Ambivalenz stehen (vgl. den nachfolgenden Absatz). Die Kammer hat zudem den Eindruck erhalten, die Privatklägerin gehe davon aus, sie müsse die Urheberschaft bestreiten, damit man ihr glaube. Für ihre Glaubwürdigkeit wäre es auf jeden Fall besser gewesen, sie hätte zugegeben, dem Beschuldigten diese Nachrichten geschickt zu haben. Dennoch erachtet die Kammer die Privatklägerin dadurch – anders als die Verteidigung – nicht per se als unglaubwürdig.