Fotos des Handy-Displays mit den albanischen SMS auf pag.543 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Zusammenstellung der eingereichten Nachrichten zwar durch den Beschuldigten erfolgte. Eine möglicherweise selektiv erfolgte Auswahl darf ihm jedoch nicht nachteilig ausgelegt werden. Hätten die Strafverfolgungsbehörden es als relevant erachtet, über den gesamten Nachrichtenverkehr Bescheid zu wissen, hätten sie diesen selber festhalten lassen müssen. Im Zusammenhang mit den SMS-Nachrichten stellen sich insbesondere zwei relevante Fragen: